Geltungsbereich, Rechtswahl

Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen „AGB“ ergänzen alle Verträge, die „CENALog Peter Penaat“ seinen Klienten über die Lieferung von Softwarelösungen, Beratung, Dienstleistung, Coaching, oder andere Beratungsleistungen anbietet oder mit ihnen schließt. Wenn und soweit einzelne Bestimmungen dieser AGB dem widersprechen, was „CENALog Peter Penaat“ individuell mit dem Klienten vereinbart hat, gehen die individuellen Vereinbarungen den betreffenden AGB vor.

Hat „CENALog Peter Penaat“ diese AGB einmal in einen Vertrag mit dem Klienten einbezogen, so gelten diese AGB auch für alle künftigen Verträge über die Lieferung von Softwarelösungen, Beratung, Dienstleistung, Coaching oder andere Beratungsleistungen zwischen dem Klienten und „CENALog Peter Penaat“, selbst wenn „CENALog Peter Penaat“ bei künftigen Verträgen nicht erneut auf diese AGB hingewiesen haben sollte.

Neben dem individuellen Vertrag mit dem Klienten und diesen AGB gilt nur deutsches Recht.

Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort für die Leistungen von „CENALog Peter Penaat“ ist der Sitz jener ihrer Geschäftsstellen, die den Vertrag, um dessen Erfüllung es geht, mit dem Klienten geschlossen hat. Erfüllungsort für Zahlungen an „CENALog Peter Penaat“ ist sein Firmensitz.

Gerichtsstand ist der Firmensitz von „CENALog Peter Penaat“, wenn der Klient Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat.

Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
1. Beratungsprojekte

1.1. Basis der Zusammenarbeit, Informationspflichten
Die mit Beratungsprojekten angestrebten Ziele lassen sich nur erreichen bei enger Zusammenarbeit zwischen dem Klienten und „CENALog Peter Penaat“. Der Klient trägt daher Sorge für die möglichst umfassende Zurverfügungstellung aller projektrelevanten Informationen, insbesondere

a) Die Aufbau- und die Ablauforganisation seines Unternehmens, vor allem in den Bereichen Beschaffung, Logistik, Produktion, Marketing, Vertrieb und Verwaltung;
b) Die wirtschaftliche, personelle und – falls das in dem Projekt wichtig werden kann – über die arbeitsrechtliche Situation in seinem Unternehmen und
c) Alle sonstigen Aspekte seines Unternehmens, welche „CENALog Peter Penaat“ bei der Arbeit für den Klienten berücksichtigen soll, insbesondere in finanzieller, geschäftlicher und marktseitiger Hinsicht. Ferner trägt der Klient Sorge für:
d) Die Teilnahme aller Führungskräfte und sonstiger Mitarbeiter seines Unternehmens, soweit deren Anwesenheit bei den jeweils vereinbarten Maßnahmen (z.B. Arbeitstagungen) erforderlich ist und / oder sie zur Zielgruppe der jeweiligen Maßnahme (z.B. Coaching) zählen; und
e) Die Rechtzeitigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit jener Leistungen, die Mitarbeiter des Klienten aufgrund der Absprachen zwischen „CENALog Peter Penaat“ und dem Klienten für das Projekt beitragen sollen.

„CENALog Peter Penaat“ wird dem Klienten Fragen stellen, deren vollständige und zutreffende Beantwortung eine wesentliche Grundlage der Analysen, Empfehlungen und sonstigen Leistungen sein wird. „CENALog Peter Penaat“ wird dem Klienten und seinen Miterbeitern nur solche Fragen stellen, die für die Projektarbeit wichtig sind oder werden können. Der Klient wird „CENALog Peter Penaat“ alle Fragen möglichst kurzfristig, zutreffend und vollständig beantworten.

Der Klient wird „CENALog Peter Penaat“ ferner ungefragt möglichst frühzeitig über alle Umstände informieren, die von Bedeutung für das Projekt sind oder werden können. In Zweifelsfällen sollte der Klient in seinem eigenen Interesse „CENALog Peter Penaat“ solche Umstände mitteilen.

Von „CENALog Peter Penaat“ etwa gelieferte Zwischenergebnisse, Zwischenberichte, Projektstatusmeldungen, Gesprächsprotokolle und Ähnliches wird der Klient unverzüglich überprüfen, ob die darin enthaltenen Informationen über sein Unternehmen und Absprachen zwischen Ihm und „CENALog Peter Penaat“ zutreffen. Etwa erforderliche und / oder von ihm gewünschte Korrekturen, Ergänzungen oder Modifizierungen wird der Klient „CENALog Peter Penaat“ unverzüglich schriftlich mitteilen.

1.2. Wahrung der Vertraulichkeit
Alle Informationen über den Klienten und sein Unternehmen, die „CENALog Peter Penaat“ im Rahmen der Zusammenarbeit zur Kenntnis gelangen, behandelt „CENALog Peter Penaat“ vertraulich, soweit ihre Aufgabe nicht eine Weitergabe an Dritte erfordert.

Wünscht der Klient, dass „CENALog Peter Penaat“ bestimmte Informationen keinesfalls offenbart, so kennzeichnet er diese bei der Überlassung an „CENALog Peter Penaat“ als „strikt vertraulich“.

1.3. Datensicherung
Umfassen die Aufgaben von „CENALog Peter Penaat“ Arbeiten an oder mit Datenverarbeitungsgeräten des Klienten, so stellt dieser vor Beginn solcher Tätigkeiten sicher, dass die vorhandenen Daten im Fall einer Vernichtung oder Verfälschung mit vertretbarem Aufwand aus maschinenlesbaren Datenträgern rekonstruiert werden können.

1.4. Folgen von Leistungshindernissen
Mehraufwand, welcher „CENALog Peter Penaat“ infolge von Verstößen gegen die Pflichten des Klienten zu Information und Kooperation aus individueller Absprache entsteht, darf „CENALog Peter Penaat“ zu den vereinbarten Stunden- oder Tagessätzen abrechnen, selbst wenn dadurch das vereinbarte Honorarbudget überschritten wird. Sind mit dem Klienten Stunden- oder Tagessätze nicht vereinbart, so darf „CENALog Peter Penaat“ in den Fällen des Satzes 1 dem Klienten die bei ihr im Zeitpunkt der Leistung des Mehraufwandes allgemein gültigen Stundensätze zuzüglich USt. berechnen.

„CENALog Peter Penaat“ kommt mit seinen Leistungen nur in Verzug, soweit er hierfür etwa fest vereinbarte Termine überschreitet und / oder die Verzögerung von ihm selbst oder seinen Mitarbeitern zu vertreten ist.

1.5. Folgen von Pflichtverletzungen, Haftungsbeschränkung
Soweit etwaige Schäden darauf beruhen, dass der Klient seine Pflichten zu Information und Kooperation nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt hat, ist die Haftung von „CENALog Peter Penaat“ ausgeschlossen. Dasselbe gilt, soweit der Klient gegen die Pflicht zur Datensicherung verstoßen hat. Die vollständige und rechtzeitige Erfüllung seiner Pflichten hat der Klient nachzuweisen.

Für von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen durch einfache Fahrlässigkeit (mit-) verursachte Schäden haftet „CENALog Peter Penaat“ nur, wenn und soweit sie von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind. Dabei beschränkt sich die Haftung stets auf solche Schäden, mit denen „CENALog Peter Penaat“ vernünftigerweise rechnen musste.

Ansprüche auf Ersatz eines von „CENALog Peter Penaat“ oder seinen Erfüllungsgehilfen fahrlässig verursachten Vermögensschadens verjähren in einem Jahr. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Klient von den diesen Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.

1.6. Rechnungslegung, Folgen von Zahlungsverzug
Bei Fehlen abweichender Vereinbarungen darf „CENALog Peter Penaat“ dem Klienten Honorar und Auslagen monatlich in Rechnung stellen. Berechnungsbasis für das Honorar sind die aufgewendete Arbeitszeit und die jeweils gültigen Tagessätze der für den Klienten tätigen Berater. Bei Vereinbarung eines Fest-, Pauschal- oder Höchsthonorars gilt das, solange die Summe der Rechnungen dessen Betrag nicht übersteigt.

Solange der Klient mit dem Ausgleich einer fälligen Rechnung in Verzug ist, darf „CENALog Peter Penaat“ seine Arbeiten für den Klienten einstellen. Dadurch etwa bedingte Verzögerungen des Projekts gehen allein zu Lasten des Klienten.

1.7. Vergütung bei Vertragskündigung
Sofern „CENALog Peter Penaat“ dem Klienten das Recht zur Vertragskündigung eingeräumt und der Klient davon Gebrauch gemacht hat, darf „CENALog Peter Penaat“ dem Klienten neben den Auslagen die bereits erbrachten Leistungen berechnen.

Hat „CENALog Peter Penaat“ den Vertrag mit dem Klienten vor Erstellung des Werks- oder Teilwerks (z.B. wegen fehlender Mitwirkung) rechtswirksam gekündigt, so darf „CENALog Peter Penaat“ dem Klienten neben den Auslagen die bereits erbrachten Leistungen berechnen, etwaige Ansprüche auf Schadensersatz bleiben davon unberührt.

1.8. Abnahme von Werkleistungen
„CENALog Peter Penaat“ legt dem Klienten das vertragsgemäß erstellte Werk vor. Nimmt der Klient es bei Vorlage oder Bereitstellung aus einem anderen Grund als wegen einer unverzüglichen und begründeten Beanstandung nicht ab und holt der Klient diese Beanstandung nicht innerhalb von 4 Wochen ab Vorlage bzw. Bereitstellung nach, so gilt das Werk als abgenommen. Eine Nutzung des Werks durch den Klienten (z.B. durch Weitergabe an Dritte) gilt als Abnahme. Ist nach der Beschaffenheit des Werks eine Abnahme ausgeschlossen, so tritt an deren Stelle die Vollendung des Werks.

1.9. Mängelrüge, Gewährleistung
Etwaige auf das von „CENALog Peter Penaat“ erstellte Werk bezogene Beanstandungen wird der Klient dieser unverzüglich nach Feststellung schriftlich anzeigen. Anderenfalls erlöschen etwaige Gewährleistungsansprüche.

Als Gewährleistung kann der Klient zunächst nur die für ihn kostenlose Nacherfüllung verlangen. Erfüllt „CENALog Peter Penaat“ nicht in angemessener Zeit nach oder schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Klient die Vergütung mindern. Wären Nacherfüllung oder Minderung für den Kunden insgesamt unzumutbar oder sollte „CENALog Peter Penaat“ die Nacherfüllung ausdrücklich verweigert haben, so kann der Klient von dem Werkvertrag zurücktreten.
2. Softwareprodukte

2.1. Lizenzgewährung und Nutzungsrechte
Die Software wird lizenziert und (auch in Teilen) nicht verkauft.

„CENALog Peter Penaat“ gewährt Ihnen unter der Voraussetzung, dass Sie die Bestimmungen dieses EULAs einhalten, die folgenden Rechte:
(A) Installation und Verwendung.
„CENALog Peter Penaat“ gewährt Ihnen das Recht zur Installation und Nutzung einer Kopie des Softwareproduktes auf einem Computer. Die Nutzung auf mehreren Computern ist nur nach dem Erwerb der entsprechenden Anzahl Lizenzen gestattet.
(B) Sicherungskopien.
Sie dürfen Kopien des Softwareproduktes zur Sicherung und Archivierung anfertigen.

2.2. Einschränkungen
(A) Urheberrechtsvermerke auf sämtliche Kopien des Softwareproduktes dürfen nicht entfernt werden.
(B) Sie sind nicht berechtigt, Kopien des Softwareproduktes zu verkaufen, zu vermieten oder zu verleihen.
(C) Sie sind nicht berechtigt, die Software zurück zu entwickeln, zu dekompilieren oder zu disassemblieren, es sei denn, dass (und nur insoweit) es das anwendbare Recht ungeachtet dieser Einschränkung ausdrücklich gestattet.

2.3. Support Service
„CENALog Peter Penaat“ kann Ihnen Dienstleistungen („Supportleistungen“) im Zusammenhang mit diesem Softwareprodukt bereitstellen. Jeder ergänzende Software-Code, der Ihnen als Supportleistungen dieses Softwareproduktes angeboten wird, unterliegt den Bestimmungen und Bedingungen dieses EULAs.

2.4. Kündigung
Ungeachtet aller sonstigen Rechte kann „CENALog Peter Penaat“ diesen Lizenzvertrag kündigen, wenn Sie gegen die Bedingungen dieses EULAs verstoßen. In einem solchen Fall sind Sie verpflichtet, alle Kopien des Softwareproduktes zu vernichten.

2.5. Copyright
„CENALog Peter Penaat“ behält sich alle Ihnen in diesem EULA nicht ausdrücklich gewährten Rechte vor. Die Software ist durch Urheberrechtsgesetze und durch andere Gesetze und Abkommen über geistiges Eigentum geschützt. „CENALog Peter Penaat“ hält das Eigentum, Urheberrecht und andere gewerbliche Schutzrechte an der Software.

2.6. Gewährleistung
„CENALog Peter Penaat“ stellt diese Software und gegebenenfalls Supportleistungen wie besehen und ohne Garantie auf Fehlerfreiheit zur Verfügung.

Dem Anwender ist bekannt, dass Softwareprogramme nicht fehlerfrei erstellt werden können. Nur solche Fehler der Software, die deren Wert oder Tauglichkeit zum vertraglich vorausgesetzten Gebrauch erheblich mindern, verpflichten „CENALog Peter Penaat“ zur Gewährleistung.
Mängel der gelieferten Software einschließlich der Handbücher und sonstiger Unterlagen werden von „CENALog Peter Penaat“ innerhalb der Gewährleistungsfrist von zwei Jahren ab Lieferung nach entsprechender Mitteilung durch den Anwender behoben. Dies geschieht nach Wahl von „CENALog Peter Penaat“ durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
Ist „CENALog Peter Penaat“ zur Nachbesserung oder zur Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage oder verzögert sich diese um vom Anwender gesetzte angemessene Fristen hinaus oder schlägt sie aus sonstigen Gründen fehl, so ist der Anwender berechtigt, Wandlung oder Minderung zu verlangen, also Rückgängigmachung des Kaufs oder Herabsetzung der Vergütung. Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist erst auszugehen, wenn „CENALog Peter Penaat“ hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, ohne dass der gewünschte Erfolg erzielt wurde, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich ist oder wenn sie von „CENALog Peter Penaat“ verweigert oder unzumutbar verzögert wird.

2.7. Haftungsbeschränkung
„CENALog Peter Penaat“ ist in keinem Fall haftbar für Schäden, einschließlich und ohne Einschränkung entgangenem Gewinn, Betriebsunterbrechung, Datenverlust und Personenschäden.
In keinem Fall übernimmt „CENALog Peter Penaat“ Haftung für indirekte, spezielle Schäden, zufällige Schäden, Folgeschäden oder sonstige Schäden aus Verträgen, unerlaubter Handlung oder für Strafschadensersatz welcher Art auch immer. „CENALog Peter Penaat“ ist nicht haftbar für Pflichtverletzung (einschließlich Pflichten nach Treu und Glauben oder Sorgfaltspflichten), Fahrlässigkeit sowie andere Vermögens- oder sonstige Schäden, die aus der Verwendung des Produkts oder der Tatsache, dass es nicht verwendet werden kann, oder aus bereitgestellten oder nicht erbrachten Support- oder sonstige Services, oder aus über das Produkt bereitgestellten oder nicht erbrachten Informationen entstehen können.

Ungeachtet aller Schäden, die Sie aus welchen Gründen auch immer erleiden mögen (einschließlich, aber nicht beschränkt auf alle oben angesprochenen Schäden sowie alle direkten oder allgemeinen Vertrags- oder sonstige Schäden), ist die gesamte Haftung von „CENALog Peter Penaat“ unter allen Bestimmungen dieses ergänzenden EULAs und Ihr ausschließlicher Anspruch für alles oben Genannte beschränkt auf den tatsächlichen Schaden, der Ihnen bei angemessenem Vertrauen in die Software entsteht, bis zu dem von Ihnen für die Software tatsächlich gezahlten Betrag. Die vorstehenden Beschränkungen und Ausschlüsse gelten im größtmöglichen durch das anwendbare Recht gestatteten Umfang, auch wenn ein Anspruch seinen wesentlichen Zweck verfehlt.